Inflation von Lebensmitteln: Die nächste Challenge für die Gastronomie
Wie wirkt sich Inflation auf frische Lebensmittel aus? Was bedeutet das für die Gastronomie und was können Gastronom:innen machen? Das erfahren Sie...
Wie sehen die Kontrollen hinsichtlich der LMIV vom Wiener Marktamt aus? Welche Strafen sind wirklich zu erwarten! Wir haben mit dem Marktamt gesprochen!
13.000 Kontrollen werden in Wien jährlich von der MA59 für Marktservice und Lebensmittelsicherheit, auch bekannt als Marktamt, durchgeführt. Seit der Einführung der LMIV und der damit verbundenen verpflichtenden Kennzeichnung loser Ware hinsichtlich der 14 Hauptallergene, wird auch die Umsetzung dieser Verordnung geprüft. Wir haben bereits zusammengefasst, worauf Sie bei einer korrekten Umsetzung achten müssen und wie die Information zu Allergenen zu erfolgen hat.
Gut also, wenn Sie bereits für eine Kontrolle Ihres Betriebs vorbereitet und gewappnet sind. Wie aber kann man sich diese Kontrollen nun konkret vorstellen? Wie läuft das ab, was wird geprüft und wie oft kann eine solche Kontrolle auf Sie zukommen? Und können die Strafen tatsächlich bis zu 100.000 Euro hoch sein? Wir haben mit Alexander Hengl vom Wiener Marktamt darüber gesprochen!
Wie eingangs erwähnt führt das Wiener Marktamt rund 13.000 Kontrollen pro Jahr durch. Seit 2015 wird dabei auch die Umsetzung der LMIV – sprich, die korrekte Kennzeichnung der 14 Hauptallergene bei sogenannter loser Ware – überprüft.
„Die Kontrollfrequenz für Betriebe ist an und für sich natürlich nichts Geheimes“, so Alexander Hengl. Grundsätzlich werden Gastronomiebetriebe alle zwei Jahre, Großküchen mindestens ein Mal pro Jahr kontrolliert. Diese Frequenz kann sich aber durch gewisse Faktoren verkürzen. So wird im Vorfeld das Grundrisiko eines Betriebs geklärt und dazu folgende Fragen gestellt:
Um welche Art von Betrieb handelt es sich hierbei (bspw. Großküche oder Gastronomiebetrieb)?
Wie groß ist der Betrieb, wie viele Personen arbeiten dort und wie umfangreich ist das Speisenangebot?
Wer sind die Konsumenten? Handelt es sich dabei um Kinder oder Pensionisten? Da bei diesen Personengruppen das Risiko einer Erkrankung höher ist, ist auch das Grundrisiko erhöht.
Wie sieht die bisherige Probenauswertung aus und wie gut oder schlecht hat der Betrieb bei den letzten Kontrollen abgeschnitten?
Wie war die bisherige Zusammenarbeit mit dem Marktamt?
Daraus ergibt sich ein Intervall für Kontrollen, beispielsweise alle 12 Monate, der in jedem Fall eingehalten wird. Ein bislang mustergültiger Betrieb wird demnach seltener überprüft als einer, der bereits bei den letzten Kontrollen Mängel aufwies. Die gewonnene Zeit kann für Nachkontrollen genützt werden, die monatlich möglich sind.
Die Kontrolle selbst findet natürlich unangemeldet statt, der jeweilige Prüfer oder die Prüferin gibt sich dabei aber als Mitarbeiter des Marktamts aus. Klar, weil ja auch der Zugang zu bestimmten Informationen nötig ist, der einem normalen Gast eigentlich nicht gewährt wird. „Natürlich kommt es auch vor, dass wir draußen schauen, ob auf der Preisliste was dabei steht, oder uns eine Speisekarte schnappen und einen kurzen Blick reinwerfen. Aber bevor die offizielle Kontrolle beginnt wird auf alle Fälle von uns bekannt gegeben, dass wir vom Marktamt sind!“
Wenn Sie also geprüft werden, dann werden Sie es auch merken, versprochen.
Egal, ob mündliche oder schriftliche Information, eines wird immer überprüft: der sogenannte Ordner im Backoffice. Soll heißen der Ordner, der Informationen zu den verwendeten Zutaten und Speisen enthält. Der verrät, welche Zutaten für welche Speise verwendet werden, welche Allergene besagte Zutaten enthalten und woher die Informationen stammen. Und schlussendlich natürlich, welche Allergene denn nun im Endprodukt enthalten sind. Informationen, die Ihnen mit FoodNotify automatisch bei der Erfassung Ihrer Rezepte in Form eines Produktblattes „geliefert“ werden!
Diese Informationen werden in einem nächsten Schritt mit der Speisekarte (Tages- und Wochenmenüs, Buffetkärtchen,…) gegenkontrolliert. Hierbei wird natürlich auch gleich überprüft, ob die Allergene überhaupt angeführt wurden und auch tatsächlich jedes Produkt, das über eine solche Kennzeichnung verfügen sollte, entsprechend ausgewiesen wurde. Es gibt ja auch schlicht und einfach die Möglichkeit, dass ein Produkt oder Allergen vergessen wird.
Ebenso könnte es sein, so Hengl, dass bspw. statt Weizenmehl Kartoffelmehl verwendet wurde und somit keine Kennzeichnung nötig ist. In diesem Fall würde man die Nachvollziehbarkeit überprüfen und bei Verdacht auch Probeziehungen durchführen. Das Laborergebnis bestätigt dann, ob das Allergen im Produkt vorhanden ist oder nicht.
Hier wird natürlich zu aller erst kontrolliert, ob das geschulte Personal anwesend ist und wie viel Personal geschult wurde. Die betreffende Person wird dann mittels Fragen auch wirklich geprüft. So kann nachvollzogen werden, ob die Schulung auch verstanden wurde.
Ein Schulungsnachweis alleine reicht also nicht aus!
Denn einen Schulungsnachweis bekommt man ziemlich einfach, so Hengl.
„Es gibt ja viele Firmen, die schulen, das Marktamt selbst schult auch. Und wenn in einem Kursraum mit ca. 150 Personen eine Person in der letzten Reihe einschläft, weil es vielleicht nicht so spannend ist oder was auch immer, bekommt diese Person trotzdem einen Schulungsnachweis.“ Daher müsse bei einer Kontrolle auch bewiesen werden, dass der Inhalt der Schulung angekommen ist.
Übrigens. Seit Oktober 2017 wurde in Österreich eine Novelle zur verpflichtenden Allergenkennzeichnung beschlossen. Schulungen müssen seit dem 01.10.2017 nicht mehr wiederholt werden und überhaupt nur von nicht ausgebildeten Personal absolviert werden. Das Wissen muss aber dennoch da sein und auch die schriftliche Dokumentation bleibt. Was diese sogenannten Erleichterungen wirklich für Sie bedeuten, haben wir in einem extra Artikel zur Novelle für Sie zusammengefasst.
Wird ein „Mangel“ festgestellt, dann müssen natürlich auch Konsequenzen gezogen werden. Grundsätzlich ist das Marktamt aber relativ kulant und unterscheidet zwischen kleineren und größeren Vergehen.
Wenn Sie beispielsweise alle Speisen ordnungsgemäß gekennzeichnet haben und nur beim kleinen Braunen das L für Milch fehlt, dann wird dieser Verstoß als kleiner Mangel eingestuft und keine Anzeige erhoben. Am Ende der Kontrolle erhalten Sie einen Kontrollbericht, der die Mängel auflistet und eine Frist zur Behebung derselben. Nach dieser Frist findet eine erneute Kontrolle statt. Dann muss es aber passen, so viel steht fest.
Anders sieht das schon bei schweren Mängeln aus: Wenn beispielsweise besagtes mündlich geschultes Personal nicht vor Ort ist oder aus Spargründen nur eine Person geschult wurde. „Ein Gastgeschäft dauert eben nicht 8 oder 9 Stunden, sondern länger. Und entscheidet sich der Betrieb für eine mündliche Information, dann hat er sich gefälligst mehrere geschulte Personen zu leisten. Das sehen wir nicht mehr als Kavaliersdelikt“.
Oder wenn, wie es ja von Fall zu Fall auch noch immer vorkommt, aus Protest völlig auf die Umsetzung der Allergeninformationsverordnung „gepfiffen“ wurde. In diesen Fällen wird vom Marktamt Anzeige erstattet und Strafen sind zu bezahlen.
Die Unterscheidung zwischen Verwarnung und Anzeige trifft übrigens alleine das Marktamt bzw. die kontrollierende Behörde. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Verwarnung, Anzeigen können bei Nichteinhaltung immer getätigt werden!
Bis zu 100.000 Euro liest man, können die Strafen hoch sein. Eine Summe, die nicht mehr so einfach bis gar nicht zu bewältigen ist. Was hat es aber auf sich mit dieser Zahl?
Die Höhe der Strafen wird in Österreich vom jeweiligen magistratischen Bezirksamt (Wien) oder den Bezirkshauptmannschaften festgelegt und kann je nach Mangel variieren. Bei Übertretungen von EU-Verordnungen, wie auch die LMIV eine ist, wird in Wien normalerweise bei Erstmaligkeit mit 250–350 Euro gestraft. Das heißt liegt noch keine rechtswirksame Verwaltungsstrafe vor – ist die Strafe quasi Premiere – dann können Sie wahrscheinlich mit dieser Spannbreite rechnen. Diese steigt jedoch bei Wiederholung. Je öfter Sie gestraft werden, desto teurer wird es. Nach oben sind hier keine Grenzen gesetzt. Einzige Ausnahme: die Grenze im Sinne des LMSVG (Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetz), die bei besagten 100.000 Euro liegt. „Diese Grenze werden wir aber bei der Allergeninformationsverordnung nicht erreichen. Das ist eigentlich für größere Skandale (Stichwort Pferdefleischskandal) vorgesehen“, so Hengl.
Obwohl also die unfassbare Zahl von 100.000 Euro als Strafe höchstwahrscheinlich nicht auf Sie zukommt, sollten Sie sich trotzdem überlegen, wie viel Ihnen die fehlerhafte oder fehlende Umsetzung der LMIV wert ist. Denn, trotz administrativem Aufwand, irgendwann wird die Zeitersparnis nicht mehr mit den Strafen aufzuwiegen sein. Vor allem auch in Anbetracht dessen, dass es mit FoodNotify eine Möglichkeit gibt, diesen administrativen Aufwand wesentlich zu minimieren!
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